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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011
L 7 KA 77/08 KL -

LSG Berlin-Brandenburg: Keine Mindestmenge für Versorgung mit neuen Kniegelenken

Krankenhaus obsiegt im Streit mit Gemeinamem Bundesausschuss um Geltung einer Mindestmenge für Versorgung mit Kniegelenk-Totalendoprothesen

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vom Gemeinsamen Bundesausschuss eingeführte Mindestmenge von 50 Kniegelenkt-Totalendoprothesen pro Krankenhaus und Jahr ist unwirksam. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Mindestmengen für stationäre Krankenhausleistungen dienen nach der gesetzgeberischen Intention der Qualitätssicherung. Es gibt sie z.B. im Bereich Leber- und Nierentransplantation, aber auch der Knieprothetik. Wird ein Krankenhaus die auf ein Jahr bezogene Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, darf es die Leistung nicht erbringen

Einführung von Mindestmengen von Knieprothesen pro Jahr

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Mindestmenge von 50 Kniegelenkt-Totalendoprothesen pro Krankenhaus und pro Jahr eingeführt. Hiergegen hat die Brandenburger Klinik im September 2008 mit der Begründung Klage erhoben, sie sei in der Lage, die Leistung durch qualifizierte Spezialisten zu erbringen und dürfe durch die Mindestmengenregelung nicht daran gehindert werden, diesen Eingriff anzubieten.

Keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Mindestmengen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage mit der Begründung statt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Mindestmenge in Bezug auf Knieprothesen nicht vorlägen.

Mindestmengen wurden bereits vor Auswertung der Gutachten festgelegt

Bedenken bestünden schon gegenüber dem konkreten Verfahrensablauf, denn der GBA habe zwar Ende 2004 das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit einem Gutachten über einen Schwellenwert bei Mindestmengen für Kniegelenk-Totalendoprothesen beauftragt, die Mindestmenge dann aber im August 2005 schon verbindlich festgelegt, bevor das in besonderem Maße zu beachtende IQWiG-Gutachten vorlag( Dezember 2005)

Abhängigkeit zwischen Leistungsqualität und Leistungsmenge nicht hinreichend belegt

Vor allem sei aber die vom Gesetz ausdrücklich geforderte "besondere" Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge nicht hinreichend belegt. Der primäre Indikator "postoperative Beweglichkeit" sei untauglich, weil das vorliegende statistische material hier sogar darauf hindeute, dass - ab einer bestimmten Schwelle - das Behandlungsergebnis umso schlechter werde, je mehr Eingriffe pro Jahr erbracht würden. In Bezug auf den sekundären Indikator "Wundinfektion" sei zwar feststellbar, dass das Risiko mit steigender Behandlungszahl falle, doch bestehe hier nur eine gewisse statistische Beziehung; die messbare Risikoreduktion sei so gering, dass von keinem besonderen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität die Rede sein könne.

Urteil hat Auswirkungen auf sämtliche Akteure des Gesundheitswesens

Das Gericht betonte zudem, dass die Sache mit dem Urteil gegenüber sämtlichen Akteuren des Gesundheitswesens verbindlich entschieden sei und nicht etwa nur Auswirkungen für die klagende Brandenburger Klinik habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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