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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018
- L 16 KR 43/16 -
Tabak ist keine Droge im Sinne der Abrechnungsbestimmungen zum Krankenhausvergütungsrecht
Krankenkasse muss keinen Nikotin-Entzug für Baby zahlen
Tabak ist keine Droge im Sinne der Abrechnungsbestimmungen zum Krankenhausvergütungsrecht. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde, die Behandlung eines Frühchens, das in der 30. Schwangerschaftswoche von seiner damals 38jährigen Mutter im AKH Celle zur Welt gebracht wurde. Das Geburtsgewicht betrug 1060 Gramm. Die Mutter hatte das Kind während der Schwangerschaft durch Tabakkonsum "kleingeraucht". Durch den Nikotinentzug litt es nach der Geburt an erheblichen Atem- und Herzproblemen und musste intensivmedizinisch behandelt und beatmet werden. Erst nach mehr als sieben Wochen konnte es entlassen werden.
Krankenhaus rechnete Drogenentzugssyndrom ab
In der Schlussrechnung berechnete das
Tabak und Nikotin keine Drogen im Sinne des Krankenhausvergütungsrechts
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online
- , Urteil vom 10.07.2018
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Dokument-Nr. 26151
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