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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011
- L 5 KR 59/11 B ER -
LSG Rheinland-Pfalz: Krankenkasse muss Kosten für notwendiges Hilfsmittel eines behinderten Menschen übernehmen
Hilfsmittel macht Einsatz von Pflegekraft überflüssig und trägt zur Verbesserung eines selbstbestimmten Lebens bei
Kann sich ein Mensch mit einer Behinderung mit einem notwendigen Hilfsmittel selbst versorgen, darf die Krankenkasse das Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der
Leistungen an behinderte Menschen sollen deren Selbstbestimmung fördern
Dies sah das Landessozialgericht jedoch anders. Denn das SGB IX legt gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- SG Fulda: Krankenkasse muss Therapiedreirad bezahlen
(Sozialgericht Fulda, Urteil vom 16.12.2010
[Aktenzeichen: S 11 KR 7/09]) - SG Dresden: Schwerbehinderter hat auch bei Unterstützung durch Begleitperson Anspruch auf Elektrorollstuhl
(Sozialgericht Dresden, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: S 25 KR 365/08])
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Dokument-Nr. 11426
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