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Landessozialgericht Essen, Urteil vom 23.04.2021
L 18 R 673/19 -

"Ost-Rente" trotz Rückumzug in die alten Länder

LSG Essen weist Berufung zurück

Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil entschieden.

Der in Polen geborene Kläger verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er von der Beklagten Regelaltersrente (1.700 €). 2015 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Sachsen. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu fest. Dabei legte sie für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Zeiten fortan Entgeltpunkte Ost (EP Ost) zugrunde. Dadurch verringerte sich der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente um 90 €. 2017 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück in die alten Bundesländer und begehrte die Zahlung einer wie früher höheren Rente. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger klagte erfolglos vor dem SG Dortmund.

LSG: EP Ost für FRG-Zeiten nach Rückumzug rechtmäßig

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Es verbleibe auch dann für die in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Zugrundelegung der EP Ost, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von den neuen wieder in die alten Bundesländer zurückverlegt werde. Der Wortlaut des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c) Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) biete für die vom Kläger behauptete einschränkende Auslegung in Fällen des Rückumzuges keinen Anhaltspunkt. Der Wille des Gesetzgebers sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, mit der Norm auch die Fälle der Zurückverlegung des Wohnsitzes zu erfassen.

Vermeidung von rentenrechtlichen Umzugsanreizen

Schließlich gelte der Sinn und Zweck der Norm, FRG-Auslandszeiten deutscher Versicherter (Vertriebener) nicht besser als Zeiten Versicherter in der früheren DDR zu bewerten, gleichermaßen weiter. Der Gesetzgeber habe für diese besondere Konstellation bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche, weil er jedenfalls rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts habe setzen wollen. Dieser Gesetzeszweck gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. Die Beibehaltung der EP Ost für FRG-Zeiten des Klägers nach seinen Rückumzug verletze ihn auch nicht in seinen Grundrechten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (3)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 31.05.2021

wann hört das endlich auf, Menschen aus dem Osten schlechter zu bezahlen? Für mich ist dieses Urteil völlig unlogisch. Schnell runter gestuft für den Ossi, aber dabei bleibts dann auch für den Wessi. Wenn kein Zuzug erwünscht ist, dann sollten die Wessis auch ihre Leute allein pflegen und nicht die Ossis rüber holen für die Drecksarbeit.

Liza Hopkins antwortete am 31.05.2021

Wenn ich das Urteil richtig verstehe, wird die Rentenberechnung damit begründet, dass der Kläger eine Anerkennung als Vertriebener hat und nicht damit, dass jemand auf dem Staatsgebiet der ehemaligen DDR geboren wurde.

Insofern hinkt ihr Ossi-Wessi-Vergleich. Was der Ungerechtigkeit der unterschiedlichen Rentenberechnung nach über 30 Jahren Wiedervereinigung keine Berechtigung gibt.

Knallfrosch antwortete am 31.05.2021

Mal abgesehen davon, dass es keine Wiedervereinigung gab (siehe Artikel 1 des Einigungsvertrages von 1990), gibt es auch 30 Jahre danach immer noch systemische Ungleichbehandlungen - insbesondere sind alle Schaltstellen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausnahmeslos(!) mit westdeutschem Personal besetzt.

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