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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2008
- 5 ME 351/08 -
Propagandalied der Hitlerjugend im Unterricht: Lehrer zu Recht vorläufig entlassen
Öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat es abgelehnt, einem Lehrer gegen seine von der Landesschulbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Der
Beschwerde beim OVG
Gegen diese Entscheidung hatte die Landesschulbehörde Beschwerde eingelegt, der das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stattgegeben hat. Der 5. Senat hat die Erfolgsaussichten der Klage des Lehrers gegen die Entlassungsverfügung, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, als offen beurteilt, weil die Frage, ob der
Gericht traf keine straf- und disziplinarrechtliche Entscheidung
Der 5. Senat hat in seinem Beschluss abschließend darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren nicht zu entscheiden war, wie das Verhalten des Lehrers in der Unterrichtsstunde straf- und disziplinarrechtlich zu würdigen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2008
Quelle: ra-online, OVG Niedersachsen
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Dokument-Nr. 6887
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