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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2018
- 7 ME 51/18 -
Bürger hat keinen Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten gegen Volkswagen
Regelungen zur Gewerbeuntersagung dienen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht Individualinteressen einzelner Dritter
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt, wonach Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten.
Der in Potsdam wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, dass die Verantwortlichen des Unternehmens gewerberechtlich unzuverlässig seien. Außerdem sei die
VG weist Eilantrag ab
Den daraufhin vom Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses mit Beschluss vom 25. Juni 2018 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der
VG und OVG erklären Antrag auf gewerbliches Einschreiten für unzulässig
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, der die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26365
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