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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30.12.2010
1 U 37/10 -

Ehemann erhält Schmerzensgeld nach Tod seiner 35-jährigen Ehefrau wegen von Hausärztin zu spät erkanntem Darmkrebs

Leidensweg von 2 Jahren sowie Bewusstsein vom bevorstehenden Tod rechtfertigt Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro

Übersieht eine Hausärztin eine Darmkrebserkrankung bei einer 35-jährigen Patientin und hat dies einen zweijährigen Leidensweg mit mehreren Operationen und Chemotherapien, davon 1 ½ Jahre im Bewusstsein des bevorstehenden Todes, zur Folge, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro rechtfertigen. Nach dem Tod der Patientin kann der Ehemann als Erbe den Schmerzens­geld­anspruch geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 35-jährige Frau klagte über Unterleibsschmerzen. Nachdem sie in einer Ausgabe der "Apothekenumschau" las, dass die Schmerzen auf eine Krebserkrankung deuten können, begab sie sich zu ihrer Hausärztin. Diese beschwichtigte jedoch die Frau mit dem Hinweis, dass sie außerhalb der Risikogruppe liege. Zu einer Behandlung kam es daher nicht. Im Juni 2007 stellte sich heraus, dass die Unterleibsschmerzen der Frau auf eine Darmkrebserkrankung zurückzuführen waren. Obwohl es noch zu mehreren Operationen und Chemotherapien kam, verstarb die Frau im Februar 2009. Ihr Ehemann machte daraufhin gegen die Hausärztin den von seiner Ehefrau geerbten Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend.

Landgericht sprach Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zu

Das Landgericht Göttingen warf der beklagten Hausärztin einen groben Behandlungsfehler vor, der schließlich zum Tod der Frau geführt habe, und sprach dem Ehemann daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zu. Dies war dem Ehemann aber zu wenig. Er verlangte weitere 30.000Euro und legte daher gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein.

Oberlandesgericht hält Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro für angemessen

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Ehemanns der Verstorbenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Ehemann habe ein Anspruch auf weitere 30.000 Euro und somit insgesamt auf 100.000 Euro Schmerzensgeld zugestanden. Es sei zu beachten gewesen, dass seine Frau einen Leidensweg von über zwei Jahre gehabt habe, davon 1 ½ Jahre in dem Bewusstsein des absehbar bevorstehenden Todes. Sie habe sich mehreren Operationen und Chemotherapien unterziehen müssen. Dies und die notwendigen Schmerzmedikamente haben erhebliche Nebenwirkungen gehabt. Die Frau sei bei ihrem Tod auf 30 kg abgemagert gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Göttingen, Urteil vom 29.04.2010
    [Aktenzeichen: 2 O 280/09]
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