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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 29.05.2019
- 11 U1/19 -
Unsachgemäße Verwahrung: Stadt muss Schadensersatz für Rost an Pistole leisten
Stadt muss in Obhut genommene Sachen vor Zerstörung, Beschädigung und Verlust schützen
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Stadt Braunschweig auf das Eigentum von Bürgern, das sie verwahrt, aufpassen muss. Da die Stadt die Waffe einer ehemaligen Sportschützin unsachgemäß aufbewahrt hatte und es zu Rostbildungen an der Waffe kam, ist die Stadt daher zu Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine ehemalige Sportschützin, hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen
LG und OLG bejahen Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt und verurteilte die Stadt zur Zahlung von 800 Euro. Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte diese Entscheidung. Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der
Stadt ist unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen
Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen, so das Oberlandesgericht. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan. Ihr sei vielmehr die unsachgemäße
Nach einer Beweisaufnahme stand für das Oberlandesgericht fest, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27612
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