Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 22.10.2009
- 2 W 92/09 -
OLG Bremen: Energieversorgungsunternehmen swb AG darf Bestandteil "swb" nicht weiter verwenden
Abkürzung suggeriert Bezeichnung für "Stadtwerke Bremen" und ist wettbewerbsrechtlich unzulässig
Dem bremischen Energieversorgungsunternehmen swb AG ist es zukünftig untersagt, in ihrer Firmierung den Bestandteil "swb" zu verwenden. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.
Die Antragstellerin, ein überregionaler privater Anbieter auf dem Gassektor, hat im Wege der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bremen beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, in ihrer
Abkürzung für "Stadtwerke" erweckt irreführende Assoziationen
Die Antragstellerin hat ihren Antrag damit begründet, dass die Verwendung der
LG Bremen sieht keine Irreführung in Bezeichnung
Das Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 11.09.2009 (Az.: 12 O 347/09) den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwendung der Bezeichnung "swb" in der
OLG sieht Gefahr der wettbewerbswidrigen Täuschung der Verbraucher
Auf die von der Antragsstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Bremen den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt, in ihrer
Verbraucher können bei Wahl des Energieversorgers irreführend beeinflusst werden
Diese Fehlvorstellungen sind auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie das Marktverhalten von Verbrauchern in ihrem Entschluss bei der Auswahl des Energieversorgers zu beeinflussen. Gerade diejenigen, die mit "swb" noch die Abkürzung für die ehemaligen "Stadtwerke Bremen" verknüpfen, assoziieren mit einem kommunalen
§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auf die sich der Beschluss des OLG Bremen stützt, lauten wie folgt
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) 1Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 3Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. 2Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. ...
2. ...
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4. ...
...
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, Hanseatisches OLG in Bremen
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8714
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8714
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.