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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 02.10.2007
- 3 U 27/07 -
Beifahrer, der zugleich Halter des Wagens ist, kann nicht für Unfallflucht des Fahrers verantwortlich gemacht werden
Kaskoversicherung muss Unfallschaden an einem "Aston Martin" in Höhe von 65.000,00 € erstatten
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges keine Verletzung von Vertragspflichten gegenüber seinem Kaskoversicherer begeht, wenn er als Beifahrer nach einem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, Unfallflucht zu begehen.
Am 30.09.2004 gegen 02.30 Uhr kam das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug der klagenden GmbH, ein Aston Martin (Neuwert ca. € 150.000,00), in einer Rechtskurve auf der M.-Allee in Bremen in Geradeausfahrt von der Fahrbahn ab. Es fuhr ca. 30 Meter in den R.-Park hinein und stieß dort gegen einen Baumstumpf.
LG Bremen: Halter hat Obliegenheitspflichten verletzt
Die Klage der GmbH gegen die
OLG: Halter ist nicht für eigenverantwortliches Verhalten des Fahrers verantwortlich
Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung des Schadens am Fahrzeug verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine für die Strafbarkeit durch Unterlassen erforderliche Rechtspflicht des Halters zum Tätigwerden (sog. „Garantenpflicht“) hier nicht bestehe. Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches und strafbares Fluchtverhalten des Fahrzeugführers gebe es nicht. Das gelte insbesondere dann, wenn das unfallverursachende Fahrzeug an der Unfallstelle verbleibe und nicht zur Flucht genutzt werde. Der am Unfallort anwesende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Bremen vom 04.10.2007
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Dokument-Nr. 4943
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