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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2005
- 6 U 37/05 -
Wenn der Bauherr zur Nervensäge wird, kann die Baufirma kündigen
Bauherr mischte sich zu stark ein - Kündigung aus wichtigem Grund
Wenn ein Bauherr den Bauverlauf durch fortlaufende und unberechtigte Eingriffe stört, kann das Bauunternehmen den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Es gab damit einem Bauunternehmen recht. Diesem sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen.
Im Fall stritten der künftige Eigentümer eines Einfamilienhauses und die von ihm ausgewählte Baufirma. Sie hatten einen umfangreichen Vertrag geschlossen, unter anderem über Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie Zimmererarbeiten. Das Gesamtvolumen der Aufträge betrug rund 120.000 Euro. Vier Monate nach Baubeginn stieg jedoch das Unternehmen einseitig aus dem Vertrag aus und forderte die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen. Der Bauherr habe die Arbeiten in unerträglichem Maße behindert - durch ständige, nicht gerechtfertigte Mängelrügen und zahlreiche Briefe, begründete die Firma ihre Kündigung. Sogar der Betriebsfrieden unter den Mitarbeitern sei erheblich gefährdet worden. Der Bauherr wollte die Kündigung nicht gelten lassen. Er habe zwar Kritik geübt, aber immer nur berechtigt. Eigentlich sei er der Geprellte, denn der Ausstieg aus dem Vertrag sei die Ursache für erhebliche Mehrkosten gewesen.
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Oberlandesgericht Celle schloss sich weitgehend den Argumenten des Bauunternehmens an. Ohne vertragliche Grundlage habe der Eigentümer seine Vorstellungen von der Bauausführung durchzudrücken versucht und sogar einzelnen Beschäftigten die Arbeit verwehrt. "Das für die Herstellung eines Werkes unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien" sei wegen dieser Pflichtverletzungen durch den Bauherrn nicht mehr gegeben gewesen. Deswegen habe der Firma eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden können.
Die Baufirma sei bei ihrer Kündigung auch nicht auf die im Werkvertragsrecht (631 ff. BGB) und der VOB/B ausdrücklich geregelten Kündigungsrechte beschränkt. Hier sei wegen der ständigen unberechtigten Eingriffe des Bauherrn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2007
Quelle: ra-online
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