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Oberlandesgericht Celle, Urteil
9 W 19/10 -

OLG Celle: Keine Prozesskostenhilfe für "räuberischen Aktionär"

Keine vom Steuerzahler finanzierte Prozesskostenhilfe für Klagen "in potentiell missbräuchlicher Weise"

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass für einen so genannten "räuberischen Aktionär" keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Aktionär, der eine einzige Stammaktie einer Aktiengesellschaft hielt, Hauptversammlungsbeschlüsse der AG gerichtlich anfechten.

Kläger will sich offensichtlich im Wege eines Vergleiches 'hinauskaufen' lassen

Das Landgericht Hannover lehnte Prozesskostenhilfe für eine solche Klage ab. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte diese Ablehnung und führte aus, der Aktionär versuche erkennbar, "nach dem Vorbild eines so genannten "räuberischen Aktionärs" … Beschlüsse allein deswegen anzufechten, um sich der Gesellschaft lästig zu machen und im Wege eines Vergleiches 'hinauskaufen' zu lassen. Für solche Klagen "in potentiell missbräuchlicher Weise" könne es keine vom Steuerzahler finanzierte Prozesskostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe geben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Celle

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 26 O 7/10]
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Urteile zu den Schlagwörtern: Aktien | Aktionäre | Missbrauch | missbräuchlich | Prozesskostenhilfe

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Dokument-Nr.: 9475 Dokument-Nr. 9475

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