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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.09.2014
14 U 389/14 -

Autohaus darf Haupt- und Abgasuntersuchung nicht für 59 Euro anbieten

Ent­gelt­unter­schreitung bei der Hauptuntersuchung unzulässig

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass eine "Haupt- und Abgasuntersuchung für 59,- €" unlauter ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autohaus auf einem großformatigen Transparent unter Abbildung der HU-Prüfplakette für eine Haupt- und Abgasuntersuchung für 59 Euro geworben.

Von den Fahrzeughaltern zu entrichtende Entgelte sind einheitlich festzulegen

Die in dem Autohaus tätige amtlich anerkannte Prüforganisation hatte bei der zuständigen Behörde allein für die Hauptuntersuchung ein Entgelt von mindestens 62 Euro festgelegt. Nach Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO haben die Überwachungsorganisationen die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen.

Regelungen soll Wettbewerb über Dumpingpreise verhindern

Der Verordnungsbegründung zu diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Wettbewerb über Dumpingpreise, der weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichtsbehörde transparent ist, verhindert werden soll. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich hierauf in seinen Entscheidungsgründen gestützt und unter anderem ausgeführt, dass diese Regelung in der StVZO nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die jeweilige Prüforganisation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will.

Unterlassungsanspruch besteht

Dass die bei der Behörde festgelegten Entgelte auch für die Abnahme einer Hauptuntersuchung in einem Prüfstützpunkt – also dem Autohaus – gelten, folgt aus Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO. Die Vorschriften in der genannten Verordnung haben auch markverhaltensregelnden Charakter, so dass ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG besteht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 20351 Dokument-Nr. 20351

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Kommentare (2)

 
 
M..Frank schrieb am 04.01.2015

Bei mir, in meiner Werkstatt, dauerte die HU plus ASU genau so lange, wie der Prüfer kam, die neue Plakette anbrachte und wieder ging. Dafür bezahlte ich 85.90 Euro. Toller Stundensatz für nichts! Ich war dabei, ich konnte darauf warten. Alle Vorarbeiten waren bereits von der Werkstatt erledigt worden. Da fragt man sich doch, wer überwacht eigentlich die TÜVs und Dekras?

Tschortschie schrieb am 30.12.2014

62,00 € für die Hauptuntersuchung von der amtlich anerkannten Prüforganisation zu verlangen, ist horrend.

Vor kurzer Zeit erfolgte die Hauptuntersuchung (ohne AU) durch eine amtliche Prüforganisation an meinem Pkw. Diese dauerte maximal, incl. aller Nebentätigkeiten, ca. 0,15 Std.

Respekt dem Autohaus die derartige Preise für die Haupt- und Abgasuntersuchung für einen achtbaren Preis anbietet.

Ohne Rücksicht in Bezug auf den Normalverbraucher, ist das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zu definieren.

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