wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12.05.2006
2 Ws 167/06 -

Gericht weist Wiederaufnahme eines Exequaturverfahrens ab

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens für im Oman verurteilte Deutsche

Das Oberlandesgericht Dresden hat die auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Anträge der im Oman zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Deutschen Dana G. zurückgewiesen.

Dana G. war im Jahre 2004 wegen Mordes an ihrem Vater im Sultanat Oman rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Auf die Bemühungen der Verurteilten um Überstellung nach Deutschland erklärte im Juni 2005 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz die Strafe im Wege eines so genannten Exequaturverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar und wandelte die Strafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe nach deutschem Recht um. Die im Oman verbüßte Haft wurde im Verhältnis 1 : 1 angerechnet. Seit Oktober 2005 befindet sich die Verurteilte in der JVA Chemnitz. Sie versucht seither, eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs zu erreichen und hält die weitere Strafvollstreckung für unzulässig.

Das Landgericht hat sämtliche Anträge der Verurteilten zurückgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht blieb ihr der Erfolg versagt. Die Wiederaufnahme des Exequaturverfahrens sei nach dem geltenden Strafprozessrecht nicht möglich. Einwendungen (auch soweit sie sich gegen das omanische Strafurteil richteten) hätte die Klägerin im ursprünglichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer erheben müssen. Da sie dies nicht getan und auch kein Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Beschluss vom Juni 2005 eingelegt habe, sei die Entscheidung rechtskräftig. Diese Rechtskraft könne nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Vollstreckungshindernisse (wie etwa Verjährung, Begnadigung, Amnestie etc.) habe die Verurteilte nicht geltend gemacht.

Exequatur:

In der Strafvollstreckung bezeichnet der Begriff Exequatur die Übernahme der Vollstreckung eines gegen einen ausländischen Staatsbürger ergangenen Strafurteils durch die Behörden seines Heimatlandes.

Vorinstanz

LG Chemnitz, AZ: I StVK, 56/06

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des OLG Dresden vom 22.05.2006

Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht | Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Exequatur

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2440 Dokument-Nr. 2440

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2440

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?