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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.11.2017
- 4 W 991/17 -
Angabe des Kaufpreises ins Blaue hinein rechtfertigt Annahme eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers bei tatsächlich niedrigerem Kaufpreis
Kaskoversicherung kann Leistung verweigern
Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige den Kaufpreis ins Blaue hinein an und liegt dieser geratene Kaufpreis über den tatsächlichen Kaufpreis, so rechtfertigt dies die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Die Kaskoversicherung kann in diesem Fall ihre Leistung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 meldete ein PKW-Besitzer seiner
Landgericht wies Prozesskostenhilfeantrag zurück
Das Landgericht Leipzig hielt die Zahlungsklage für nicht erfolgsversprechend und wies den Prozesskostenhilfeantrag daher zurück. Seiner Auffassung nach habe der Versicherungsnehmer durch die überhöhte Kaufpreisangabe ohne zugleich den Kaufvertrag beizufügen zumindest Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung vermeiden wollen. Dies rechtfertige die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Gegen diese Entscheidung legte der Versicherungsnehmer Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde des Versicherungsnehmers zurück. Die Klage auf Zahlung gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Beschluss vom 11.08.2017
[Aktenzeichen: 3 O 1170/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 87 MDR 2018, 87 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 163 NJW-RR 2018, 163
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Dokument-Nr. 27875
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