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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.11.2017
4 W 991/17 -

Angabe des Kaufpreises ins Blaue hinein rechtfertigt Annahme eines arglistigen Verhaltens des Ver­sicherungs­nehmers bei tatsächlich niedrigerem Kaufpreis

Kaskoversicherung kann Leistung verweigern

Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige den Kaufpreis ins Blaue hinein an und liegt dieser geratene Kaufpreis über den tatsächlichen Kaufpreis, so rechtfertigt dies die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Die Kaskoversicherung kann in diesem Fall ihre Leistung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 meldete ein PKW-Besitzer seiner Kaskoversicherung einen Brandschaden an dem versicherten Fahrzeug VW Golf VI Match an. In der Schadensanzeige gab der Versicherungsnehmer den Kaufpreis mit 14.500 EUR an. Tatsächlich betrug der Kaufpreis aber 12.500 EUR. Der Versicherungsnehmer verteidigte die überhöhte Kaufpreisangabe damit, dass er zum Zeitpunkt der Schadensmeldung nicht auf seine Unterlagen habe zurückgreifen können, so dass er den Zeitwert eines Vergleichsfahrzeugs im Internet recherchiert habe. Die Kaskoversicherung sah in der falschen Kaufpreisangabe eine arglistige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit und verweigerte daher den Versicherungsschutz. Daraufhin beantragte der Versicherungsnehmer Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen die Versicherung.

Landgericht wies Prozesskostenhilfeantrag zurück

Das Landgericht Leipzig hielt die Zahlungsklage für nicht erfolgsversprechend und wies den Prozesskostenhilfeantrag daher zurück. Seiner Auffassung nach habe der Versicherungsnehmer durch die überhöhte Kaufpreisangabe ohne zugleich den Kaufvertrag beizufügen zumindest Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung vermeiden wollen. Dies rechtfertige die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Gegen diese Entscheidung legte der Versicherungsnehmer Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde des Versicherungsnehmers zurück. Die Klage auf Zahlung gegen die Kaskoversicherung habe keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen sei. Es sei von einem arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers auszugehen. Es reiche aus, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen und sei es auch nur zu erleichtern, etwa um Verzögerungen zu vermeiden. Die falsche Antwort sei geeignet, die Ermittlungen der Kaskoversicherung zum Wert des Fahrzeugs zu beeinflussen und somit die geltend gemachte Versicherungssumme in die Höhe zu treiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Beschluss vom 11.08.2017
    [Aktenzeichen: 3 O 1170/17]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 87
MDR 2018, 87
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 163
NJW-RR 2018, 163

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Dokument-Nr.: 27875 Dokument-Nr. 27875

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