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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2014
- I-19 U 32/13 -
Sechs Jahre alte Kinder dürfen nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werden
Fehlen einer regelmäßigen Kontrolle begründet Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
Ein sechs Jahre altes Kind darf nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werden. Vielmehr ist eine regelmäßige Kontrolle erforderlich. Fehlt es daran und kommt es zu einem Schaden, so begründet dies eine Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fand an einem Tag im November 2011 auf einem Schulgelände eine Mitgliederversammlung statt. Während der mehrstündigen Versammlung wurden die
Landgericht wies Schadenersatzklage ab
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Oberlandesgericht bejahte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Fahrzeugbesitzerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Vater des sechsjährigen Kindes habe seine Aufsichtspflicht verletzt, indem er sein Sohn über mehrere Stunden auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 07.11.2013
[Aktenzeichen: 17 O 169/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 701 DAR 2014, 701 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1496 NJW-RR 2014, 1496
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Dokument-Nr. 20447
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