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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015
- I - 20 U 145/14 -
Bank muss in der Werbung auf Veränderlichkeit des Zinssatzes eines Tagesgeldkontos hinweisen
Werbung ohne Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für Verbraucher irreführend
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autobank im Internet den Abschluss eines Tagesgeldkontovertrages mit einem über dem Marktüblichen liegenden
Wettbewerbszentrale hält Werbung für irreführend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese
LG hält Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für nicht erforderlich
Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst entschieden, dass ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes deshalb nicht erforderlich ist, weil der angesprochene Verbraucher wisse, dass der Tagesgeldzinssatz grundsätzlich variabel ist.
OLG: Auf Variabilität des Zinssatzes bereits in Werbung hinzuweisen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte jedoch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass auf die Variabilität des Zinssatzes schon in der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2015
[Aktenzeichen: 37 O 2/14]
- Irreführende Werbung der comdirect-Bank für kostenlose Visakarte untersagt
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 20.03.2012
[Aktenzeichen: 5 O 80/11]) - Landgericht Itzehoe untersagt irreführende Werbung für "Genussrechte" in Flyern und Prospekten eines Kapitalanlageprodukts
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 5 O 66/10])
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Dokument-Nr. 21754
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