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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012
I-20 U 35/12 und I-20 W 141/11 -

Samsung vs. Apple: „Galaxy Tab 7.7“ verboten – „Galaxy Tab 10.1 N“ erlaubt

„Galaxy Tab 7.7“ ahmt Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, zum einen gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und zum anderen gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten, den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ jedoch erlaubt.

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze.

„Galaxy Tab 7.7“ verletzt Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze und hat daher auch der koreanischen Muttergesellschaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten.

LG lehnt europaweites Verbot für „Galaxy Tab 7.7“ ab

Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24. Oktober 2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sei.

Deutsche Samsung-Tochter ist als Niederlassung koreanischer Muttergesellschaft einzustufen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garantiebedingungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster in unzulässiger Weise nach.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz zu I-20 W 141/11:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2011
    [Aktenzeichen: 14c O 255/11]
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