Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2019
- 2 UF 273/17 -
Neue Partnerschaft einer nichtehelichen Mutter führt nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Mütter im Betreuungsunterhalt darf wegen strukturell schwächerer Unterhaltsansprüche nichtehelicher Mutter nicht weiter ausgedehnt werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die nichteheliche Mutter nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes verliert, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangte nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 %, ab dem 26. Lebensmonat zu 100 % berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 Euro beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert.
Vater hält Unterhaltsanspruch der Kindsmutter durch Zusammenleben mit neuem Partner für verwirkt
Die Mutter war der Auffassung, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten
Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattstattgegeben.
Anspruch der Mutter nach sogenanntem Halbteilungsgrundsatz begrenzt
Mit ihrer Beschwerde verfolgte die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Frau Recht. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (§ 1615 l BGB). Der Vater schulde eigentlich der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt (2.800 Euro). Dafür verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb sei der Anspruch nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der
Wegfall des Unterhaltsanspruchs nur bei "grober" Unbilligkeit gerechtfertigt
Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie - anders als eine eheliche Mutter - keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleide. Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt dürfe wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine
§ 1579 [1] BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein
- 1. [...]
- 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, [...]
§ 1611 BGB [1] Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2 Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
[...]
§ 1615 l BGB [1] Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) 1 Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2 Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 1 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2 Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3 Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss nach einer Trennung Voraussetzungen für "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" nachweisen können
(Landgericht Coburg, Urteil vom 17.12.2015
[Aktenzeichen: 22 O 400/15]) - Auch bei unverheiratetem Familienvater ist bei Berechnung von Elternunterhalt dessen Unterhaltspflicht zu berücksichtigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2016
[Aktenzeichen: XII ZB 693/14])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27433
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27433
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.