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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2020
2 W 20/50 -

Keine Schlüsselrückgabe nach freiwilliger Schlüsselhingabe

Kein Anspruch auf Wiedereinräumung nach freiwilliger Schlüsselübergabe

Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im Wege des Eilrechtschutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.

Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin begehrt nun im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zustimmung zur Besitzaufgabe durch freiwillige Herausgabe der Schlüssel

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlange, bestätigte das OLG. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch sogenannte verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. Indem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Keine unfreie Willensentschließung nur durch Befürchtungen

Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne. Allein, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung nur im Hauptsacheverfahren

Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 29434 Dokument-Nr. 29434

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