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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2024
- 6 UF 204/23 -
Sogenannte afghanische Handschuh-Ehe kann in Deutschland wirksam sein
Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen
Eine in Abwesenheit eines Ehepartners in Afghanistan geschlossene sog. Handschuh-Ehe widerspricht nicht dem ordre public, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Willen der Eheschließung selbst eine Stellvertretung vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt den Beschluss des Amtsgerichts, dass diese Ehe nicht aufzuheben, auf den Hilfsantrag hin aber zu scheiden ist.
Die Beteiligten, beide afghanische Staatsangehörige, haben im Januar 2022 in
Keine Zweifel an der Volljährigkeit der Frau bei der Eheschließung
Diese Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der zuständige Familiensenat bestätigte die Ansicht des Amtsgerichts, dass kein Aufhebungsgrund für die in
Ehe wegen fehlenden Aufhebungsgrund zu Recht geschieden
Ein Aufhebungsgrund nach afghanischem Recht liege ebenfalls nicht vor. Dazu zähle u.a. die Nichterfüllung einer Bedingung. Dass das spätere Zusammenleben in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33953
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