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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.07.2023
6 UF 53/23 -

Keine Übertragung der Impfentscheidung auf Elternteil bei fehlender Empfehlung der STIKO als Regelimpfung

Keine Empfehlung der Nachholimpfung gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken für sechsjähriges Kind

Ist die Impfung eines Kindes nicht mehr von der Empfehlung der STIKO als Regelimpfung umfasst, so findet keine Übertragung der Impfentscheidung auf ein Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB statt. Dies gilt etwa bei einer Nachholimpfung gegen Rotavirus, Haemophilus influenza Typ b (Hib) und Pneumokokken. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten sich im Jahr 2023 über die Impfung des Kindes. Der Kindesvater wollte das Kind unter anderem gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken erneut impfen lassen. Da die Kindesmutter dagegen war, beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Bensheim ihm die Entscheidungsbefugnis über die Impfung zu übertragen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Keine Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Nachholimpfung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil werde grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Danach sei dem Kindesvater nicht die Entscheidungsbefugnis über die Nachholimpfung gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken zu übertragen. Denn diese Impfungen werden im Alter des betroffenen Kindes von der STIKO nicht als Regelimpfung empfohlen. Zudem werde vom Kindesvater keine Impfnotwendigkeit im Ausnahmefall geltend gemacht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bensheim, Beschluss vom 10.02.2023
    [Aktenzeichen: 72 F 3/23 SO]
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Dokument-Nr.: 33222 Dokument-Nr. 33222

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