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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2014
- 15 W 280/13 -
Seit mehr als fünf Jahren verschollener und an Demenz erkrankter Heimbewohner darf für tot erklärt werden
Voraussetzungen für Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz erfüllt
Ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem
Einleitung des Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz zulässig
Das Oberlandesgericht Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Ein Aufgebotsverfahren nach dem
Verschollener erfüllt gesetzliche Voraussetzungen für Todeserklärung
Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Rentner seit 1 Jahr verschollen - Rentenversicherung muss Rente weiter zahlen
(Sozialgericht Trier, Beschluss vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: S 3 ER 85/08 R]) - Altersrente auch für verschollenen Rentner - Rentenversicherung darf Verschollenen nicht einfach für Tod erklären
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.05.2007
[Aktenzeichen: S 26 R 278/06])
Jahrgang: 2015, Seite: 46 Rpfleger 2015, 46
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Dokument-Nr. 19165
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