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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.02.2017
- 15 W 587/15 -
Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments setzt akute Todesgefahr voraus
Nur noch zu erwartende kurze Lebenszeit des Erblasser wegen fortgeschrittener, unheilbarer Erkrankung nicht ausreichend
Eine durch ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Essen ab.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Oktober 1936 geborene und im Februar 2014 verstorbene Erblasserin aus Essen hatte in einem im Jahre 2013 errichteten
Nach dem Tode der Erblasserin stritten ihr zum
Todesgefahr muss zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wurde das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam errichtet, weshalb keine Testamentsvollstreckung eingetreten ist. Gem. § 2250 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ein derartiges
Mindestens einer der Testamentszeugen nicht von Todesgefahr überzeugt
Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe jedenfalls einer der drei Testamentszeugen bei der Errichtung des Testaments nicht angenommen, dass sich die Erblasserin in akuter Todesgefahr befunden habe. Seinen Angaben zufolge sei ihm seinerzeit nicht bekannt gewesen, ob die Erblasserin in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben oder geschäftsunfähig zu werden.
Testierunfähigkeit der Erblasserin trat erst nach mehr als 48 Stunden später ein
Es gebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe. Insoweit sei es nicht ausreichend, wenn ein
Ordentliche Testamente werden gem. § 2231 BGB zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom
Gem. § 2249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Nottestament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der
Zur Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen enthält § 2250 Abs. 2 BGB folgende Regelung:
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24197
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