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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.02.2007
- 2 Ss 589/06 -
Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein
Wer einen Vollstreckungsbeamten als "Verbrecher" tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück zu werfen, macht sich nicht nur wegen Beleidigung, sondern auch wegen einer versuchten Nötigung strafbar. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Schwerte wegen Beleidigung verworfen und den Angeklagten zusätzlich wegen einer versuchten Nötigung verurteilt.
Im Rahmen eines Streits zwischen dem Angeklagten und der Bauaufsichtsbehörde hatte die Stadt einen Vollstreckungsbeamten beauftragt, der bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von 150,00 € eintreiben sollte. Der Angeklagte wies gegenüber dem Beamten wohl zu Recht darauf hin, dass er den Betrag jedenfalls derzeit nicht schulde. Der Vollstreckungsbeamte führte daraufhin die Vollstreckung nicht aus. Er bestand allerdings darauf, in der Folge Zutritt zur Wohnung des Angeklagten zu erhalten. Hierauf reagierte der Angeklagte mit einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten
Bezeichnung "Verbrecher" stellt Beleidigung dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Amtsgericht Schwerte zutreffend angenommen, dass die Bezeichnung des Vollzugsbeamten als "Verbrecher" eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.07.2007
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Dokument-Nr. 4522
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