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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.04.2013
- 24 U 112/12 -
Tierhalterin haftet nicht für "hengstischen" Ausbruch ihres Wallachs
Tierhüter hätte Wallach beaufsichtigen und vom Tier ausgehende Gefahren abwenden müssen
Ein durch einen "hengstischen" Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden kann der Tierhüter des Tieres nicht von der Tierhalterin ersetzt verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte aus Herne war Halterin eines im Jahre 1985 geborenen Wallachs. Das
Tierhüter muss nachweisen, dass er Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet hat
Sein Schadensersatzverlangen blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten "hengstischen" Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger misslungen.
Richtigkeit des vom Tierhüter geschilderten Verlaufs des Vorfalls zweifelhaft
Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls sei u.a. nach den Ausführungen des vom Gericht gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein erhebliches, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16007
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