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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.11.2013
- 34 U 147/11 -
OLG Hamm entscheidet über Schadensersatzansprüche von Anlegern der Medienfonds VIP 2 und VIP 3
Beratung lag fehlerhaftes Prospekt bezüglich des Erwerbs eines Anteils am VIP 3 zugrunde
Die Tochtergesellschaft eines Dortmunder Kreditinstituts schuldet Anlegern aus Dortmund Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3, nicht aber für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2. Während sie die Anleger beim Erwerb eines Anteils am VIP 3 aufgrund eines fehlerhaften Prospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat, lag der Beratung zur Investition in den VIP 2 kein fehlerhafter Prospekt zugrunde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Klägerin des Verfahrens 34 U 147/11, seinerzeit niedergelassene Ärztin und langjährige Kundin des Dortmunder Kreditinstituts und der Beklagten, riet die Beklagte im Jahre 2002 zur
Weitere Unternehmer erwarben Beteiligung am Medienfonds VIP 3
Die Kläger des Verfahrens 34 U 110/11, zwei Unternehmer und langjährige Kunden des Dortmunder Kreditinstituts, ließen sich auf Anraten dieses Kreditinstituts im Jahre 2003 von der beklagten Tochtergesellschaft beraten. Letzte riet dann zu einer
Kläger verlangen Rückabwicklung der Anlagegeschäfte
Die Fondsbeteiligungen erbrachten in der Folgezeit nicht den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Im Wege des Schadensersatzes haben die Kläger von der beklagten Tochtergesellschaft die Rückabwicklung der Anlagegeschäfte verlangt und behauptet, sie seien auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.
Schadensersatz nur für Beteiligung am Medienfonds VIP 3
Im Hinblick auf die Beteiligungen am
Erkennbare Prospektmängel wurden während der Beratung nicht richtig gestellt
Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen hat das Oberlandesgericht Hamm die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern ihre Beteiligungen am VIP 3 zu ersetzen. Die Beklagte habe die Pflicht gehabt, die Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Diese Pflicht habe sie verletzt. Sie habe die Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts zum VIP 3 beraten, ohne die
Beklagte haften nicht für vermittelte Anlage im Medienfonds VIP 2
Eine Haftung der Beklagten für die vermittelte Anlage im
Rückvergütungen wurden nicht verschwiegen
In beiden Fällen war - so der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm - der Umstand nicht haftungsbegründend, dass die Beklagte den Klägern bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen die Höhe der von ihr für die Vermittlung bezogenen Rückvergütungen verschwiegen hatte. In den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: 34 U 110/11]
- Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.09.2013
[Aktenzeichen: 5 U 34/13]) - Finanzierendes Kreditinstitut haftet nicht für eine unwirtschaftliche, vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte Kapitalanlage
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.01.2013
[Aktenzeichen: I-34 U 3/12])
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Dokument-Nr. 17495
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