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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.03.2018
- 4 RVs 19/18 -
Fünf Monate Freiheitsstrafe nach Körperverletzung und Beleidigung bei der Essensausgabe einer Tafel
Angriff gegen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation ist strafschärfend zu berücksichtigen
Das Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung eines Angeklagten zu einer fünfmonatigen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bestätigt. Diese wurde gegen den Angeklagten verhängt, nachdem er bei der Essensausgabe einer Tafel eine Körperverletzungs- und Beleidigungsstraftat zum Nachteil eines ehrenamtlichen Helfers verübt hat.
Der heute 37 Jahre alte Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens lebt in Höxter, erhält staatliche Unterstützung und bezog gelegentlich
Angeklagter wegen Körperverletzung und Beleidigung verurteilt
Für die verübte Körperverletzungs- und die Beleidigungstat verurteilte das Amtsgericht Höxter den - bereits wegen Diebstahlstaten vorbestraften und unter Bewährung stehenden - Angeklagten zu einer
Mehrfaches Spucken auf Gesicht und Kleidung des Mitarbeiters besonders ehrverletzend
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Berufungsurteil lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, so das Gericht. Zu Recht habe das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Mitarbeiters für diesen besonders ehrverletzend gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25714
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