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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.12.2016
- 8 U 44/16 -
Vorabvergütungen an stillen Gesellschafter der "Osnabrücker Sonntagzeitung" müssen nicht zurückgezahlt werden
Erbrachte Zahlungen sind von der Herausgeberin vertraglich garantierte Zinszahlungen
Ein als stiller Gesellschafter an der insolventen Herausgeberin der "Osnabrücker Sonntagszeitung" beteiligter Anleger muss Vorabvergütungen der Herausgeberin auf seine Kapitalanlagen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.
Der im zugrunde liegenden Fall klagende Rechtsanwalt aus Osnabrück ist
OLG weist Zahlungsklage ab
Das Zahlungsbegehren des Insolvenzverwalters blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Zahlungsklage ab. Nach den Regeln der Insolvenzordnung habe der Beklagte die erhaltenen Leistungen nicht zu erstatten, so das Oberlandesgericht. Er habe die Zahlungen nicht rechtsgrundlos und damit unentgeltlich bekommen. Die geleisteten Vorabvergütungen habe die Herausgeberin dem Beklagten vielmehr aufgrund der mit ihm abgeschlossenen Verträge, nach denen der Beklagte mit einer Kapitaleinlage als stiller
Vertraglich garantierte Zinszahlungen standen nicht unter Vorbehalt einer Gewinnerzielung
Aufgrund seiner Treuepflicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23691
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