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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.11.2006
- 9 U 115/06 -
Autofahrer müssen ohne Anlass kein Fernlicht auf dunkler Landstraße einschalten
Nur bei unklarer Situation muss zur Aufklärung der Situation kurzzeitig die Lichthupe eingeschaltet werden
Autofahrer müssen auf Landstraßen bei Dunkelheit kein Fernlicht einschalten. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass plötzlich Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall überquerte eine Frau (Klägerin) an einem Januarabend bei Dunkelheit eine Landstraße, um zu ihrem am Straßenrand abgestellten Auto zu gelangen. Kurz vor Erreichen ihres Auto wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten erfasst, der mit Abblend-, aber nicht mit
Richter: Keine allgemeine Verpflichtung auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren
Die Richter wiesen die Klage der Frau ab. Der Unfall sei unabwendbar gewesen. Sie führten aus, dass es keine allgemeine Verpflichtung gäbe, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit
Auch eine situationsgebundene Verpflichtung zum Einschalten des Fernlichts und sei es auch in Form einer kurzzeitigen Lichthupe habe nicht bestanden. Am Straßenrand parkende Autos gäben dazu keine Veranlassung, meinte das Gericht. Ein kurzzeitiges Betätigen der Lichthupe könnte von einem Autofahrer allenfalls dann gefordert werden, wenn er vor dem Fahrzeug eine unklare Situation oder Gefahr erkennen könnte, die er aufklären müsse.
Schließlich bestehe auch keine Verpflichtung eines Autofahrers, so langsam zu fahren, dass er vor jedwedem vor ihm auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig das Fahrzeug zum Stehen bringen könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Hagen, Urteil vom 07.04.2006
[Aktenzeichen: 6 O 327/03]
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Dokument-Nr. 7262
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