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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.07.2012
I-15 W 26/12 -

Standesamt muss Geburt eines bereits 12 Jahre altes Kindes im Geburtsregister beurkunden

Kindsmutter zeigt Geburt des Kindes wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland nicht bei den Behörden an

Ein deutsches Standesamt hat die inländische Geburt eines 12 Jahre alten Kindes im Geburtsregister zu beurkunden, wenn die inländische Geburt aber durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kindesmutter über 6 Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für ihre Ausstellung notwendigen Geburtseintrag beantragt. Sie hatte vorgetragen, das Kind in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort bei einer Hausgeburt mit Hilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht und die Geburt aufgrund ihres seinerzeit illegalen Aufenthalts in Deutschland den Behörden nicht angezeigt zu haben.

Gericht durch Anhörung der Kindesmutter und Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit der Angaben überzeugen

Nachdem es weder dem Standesamt noch dem Amtsgericht möglich war, die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister festzustellen, hatte der Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Das Gericht konnte sich durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen und hat den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile 12 Jahre alte Kind angeordnet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 14107 Dokument-Nr. 14107

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