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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2015
- 9 U 78/11 -
Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nach rechtswidriger Unterbringung in psychiatrischer Klinik gerechtfertigt
Missachtung grundlegender fachlicher Standards bei Ausstellung der für die Einweisung notwendigen Zeugnisse stellt Amtspflichtverletzung der Ärzte dar
Werden bei der Ausstellung von Zeugnissen, die für die Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig sind, von Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet, stellt dies eine Amtspflichtverletzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. Das Gericht sprach einem nach diesen Auslegungen zu Unrecht eingewiesenem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu.
Der damals 38-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde am 15. Juni 2007 von Polizeibeamten in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Beklagte ist die Trägerin dieser Klinik. Ärzte der Klinik beantragten beim zuständigen Amtsgericht Konstanz die Anordnung der Unterbringung des Klägers wegen einer "Psychose mit Verfolgungswahn". Es sei von "Fremd- und Eigengefährdung" auszugehen.
Unterbringung war rechtswidrig
Das Amtsgericht Konstanz ordnete in mehreren Beschlüssen die Unterbringung des Klägers in der psychiatrischen Klinik an. Aufgrund dieser Entscheidungen blieb der Kläger bis zum 11. August 2007 gegen seinen Willen in der Klinik und wurde in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt. Nach Entlassung des Klägers wurde auf dessen Antrag im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Unterbringung rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Unterbringung hätten nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes nicht vorgelegen.
Kläger fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger verlangte
Grundlage für Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung nicht gegeben
Das Landgericht Konstanz wies die Klage ab, weil eine
Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (gültig bis 31.12.2014)
§ 1
(1) Psychisch Kranke können gegen ihren Willen in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung Untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind.
[...]
(4) Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 21884
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