wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 05.01.2021
12 U 1571/20 -

Im „Rennmodus” verbleibt die Betriebsgefahr trotz Verschuldens des Unfallgegners

Mithaftung von 25 % aufgrund Betriebsgefahr des Fahrzeugs

Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer Touristenfahrt mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit (im "Rennmodus") befahren, erhöht das die Betriebsgefahr, so dass diese bei einem Unfall auch dann nicht zurücktritt, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen.

Im September 2018 nutzte der Geschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug für eine sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. Hierbei passierte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zunächst eine Bergkuppe und die anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve, bevor er die Kontrolle über das Auto verlor und in die Leitplanke einschlug. Ursächlich für den Unfall war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen hatte.

LG: Mithaftung der Klägerin trotz Fremdverschulden

Die Klägerin hat den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe von rund 65.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 75 % des geltend gemachten Schadens zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 25 % zu Buche schlage. Die Betriebsgefahr trete hier unter anderem deshalb nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt.

Erhöhte Betriebsgefahr durch fahren im "Rennmodus" bei eingeschränkter Sicht

Nach Auffassung des OLG ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei, dass die konkrete Nutzung des Fahrzeugs dessen Betriebsgefahr erhöht habe, weshalb diese nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktrete. Erhöht sei eine Betriebsgefahr, wenn die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Dies sei regelmäßig bei Fahrmanövern der Fall, die besondere Gefahren mit sich bringen. So verhalte es sich hier. Das Auto der Klägerin sei auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im "Rennmodus" gefahren worden. Der Unfallvermeidungsspielraum sei nahezu auf null reduziert gewesen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr komme daher nicht in Betracht. Es sei auch nicht zu beanstanden, die Betriebsgefahr mit 25 % anzusetzen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30400 Dokument-Nr. 30400

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30400

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?