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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 11.12.2020
- 12 U 235/20 -
Verlassen der Unfallstelle kann zum Verlust des Kaskoschutzes führen
OLG Koblenz schätzt Klage als nicht erfolgsversprechend ein
Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hingewiesen.
Im konkreten Fall war der Kläger ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h mit der Leitplanke kollidiert und zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden (Streifspuren über die gesamte linke Fahrzeugseite) in Augenschein genommen hatte, hatte er die Fahrt fortgesetzt. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte Kosten in Höhe von 22.217,16 €.
LG: Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten wegen Verletzung der Wartepflicht
Die auf Erstattung dieses Betrages gerichtete Klage gegen seine Vollkaskoversicherung hat das Landgericht abgewiesen. Die Kaskoversicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger vorsätzlich die ihn aus Buchstabe E1.3 Satz 2 AKB treffende
Pflichtverletzung durch Unfallflucht
Das OLG hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und die Berufung des Klägers als nicht erfolgversprechend eingeschätzt. Die beklagte Kaskoversicherung müsse infolge der Pflichtverletzung des Klägers den Schaden nicht regulieren. Ein Fahrer verletze die in Buchstabe E1.3 AKB festgelegte
Wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall durch Verlassen der Unfallstelle erschwert
Vorzuwerfen sei dem Kläger, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit - dem Rastplatz - weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert habe. Durch diese Pflichtverletzung habe der Kläger seiner Kaskoversicherung wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert, beispielsweise dazu, ob er das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder andere Gründe für einen Wegfall oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorlagen. Der Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2021
Quelle: Oberlandesgerichts Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30121
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