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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.03.2011
- 5 U 1273/10 -
Bei Ski-Unfall zweier Deutscher in Österreich gilt deutsches Schadensersatzrecht
Verhaltensregeln am Unfallort sind maßgeblich / FIS-Regeln als geltendes Gewohnheitsrecht sind maßgebliches Kriterium bei Schuldfeststellung im Falle von Skiunfällen
Kommt es in Österreich zu einem Skiunfall zwischen zwei Deutschen, kann nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Schadensersatzrecht angewendet werden. Allerdings bleiben für die Verschuldensfrage die Verhaltensregeln am Unfallort (Österreich) maßgeblich. Demzufolge sind für die Verhaltens- und Sorgfaltspflichten die FIS-Regeln anzuwenden. Diese sind in den Alpenländern, insbesondere in Österreich geltendes Gewohnheitsrecht.
Ausgangspunkt des zugrunde liegenden Falls ist ein Skiunfall, der sich auf einer Abfahrtspiste in Österreich zwischen zwei deutschen Urlaubern ereignete. Der Kläger wurde dabei so schwer verletzt, dass er mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus gebracht werden musste. Nach Schilderung des Geschädigten habe er den Beklagten "nicht kommen sehen", als er seine Fahrtrichtung leicht änderte, um die weiter unten befindliche Skihütte anzusteuern. Für den sich daraufhin ereignenden
Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes, da Kläger und Beklagter Wohnsitz in Deutschland haben
Zunächst war jedoch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes für diesen Fall zu klären, da sich der
Für Haftung maßgebliche Verhaltensvorschriften ergeben sich aus FIS-Regeln
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Unfallschuld des Beklagten. Eine
Keine Mitschuld des Geschädigten, da er sich nur "nach vorne" orientieren muss
Der vorausfahrende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
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Dokument-Nr. 11627
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