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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.03.2017
- 1 Ws 137/16 -
Hinreichender Tatverdacht einer vorsätzlichen Kindesentziehung bei Verbringen der Kinder ins Ausland
Mögliche Strafbarkeit auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Verbringt ein Elternteil Kinder ins Ausland, so besteht selbst dann ein hinreichender Tatverdacht einer vorsätzlichen Kindesentziehung gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht. Maßgeblich ist aber, ob dem anderen Elternteil ein Herausgabeanspruch zustehen kann. Auf die gerichtliche Feststellung des Anspruchs kommt es aber nicht an. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann im Februar 2016 seine drei Kinder, 8, 6 und 3 Jahre alt, ins Ausland zu seinen Eltern gebracht und sie dort bei der Schule bzw. Kindergarten angemeldet. Hintergrund dessen waren angebliche Streitigkeiten mit seiner Ehefrau über die Kinder. Die Ehefrau, die zusammen mit ihrem Ehemann das Sorgerecht über die Kinder hatte, ging von einer
Staatsanwaltschaft stellte Strafverfahren ein
Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts der vorsätzlichen Entziehung Minderjähriger ein. Sie begründete dies damit, dass die Ehefrau weder das alleinige Sorgerecht innegehabt habe, noch einen gerichtlich festgestellten
Oberlandesgericht bejaht hinreichenden Tatverdacht der Kindesentziehung
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf. Der Ehemann sei einer
Motivation des Ehemanns in Hauptverhandlung von Bedeutung
Mit welcher Motivation der Ehemann die Kinder ins Ausland verbracht hatte und ob insofern eine vorsätzliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 314 NJW-Spezial 2017, 314 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 174 NStZ-RR 2017, 174
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Dokument-Nr. 26189
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