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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.12.2002
3 U 66/02 -

Schadensersatz und Nutzungsausfall für stinkende Parkettversiegelung

Lösungsmittel zur Parkettversiegelung stank monatelang

Wenn das neu versiegelte Parkett monatelang stinkt, kann der Werklohn zurückverlangt werden. Auch muss der Werkunternehmer evtl. Nutzungsausfall erstatten, wenn die Räumlichkeiten nicht nutzbar waren. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Wer Parkett abschleifen und versiegeln lässt, weiß, dass es danach einige Zeit unangenehm riechen kann. Nach spätestens ein paar Wochen sollte der Gestank aber verflogen sein. Im vorliegenden Fall ließ eine Familie das Parkett im Schlaf-, Wohn- und Kaminzimmer von einer Spezialfirma neu versiegeln. Der Gestank wollte einfach nicht verschwinden. Auch nach zehn Monaten konnte ein Sachverständiger noch eine Geruchsbelästigung feststellen. Der "Duft" wurde von ihm als unangenehm und stechend beschrieben, so dass bei der Lackierung der Böden noch einmal nachgearbeitet werden musste.

Parkettversiegelung stinkt höchstens bis zu 3 Wochen

Das Gericht sprach der Familie gem. § 635 BGB a.F. insgesamt 6.635,82 DM Schadensersatz zu. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass bei üblicher Belüftung die unangenehmen Geruchsstoffe normalerweise etwa 2 bis 3 Wochen, längstens aber 2 bis 3 Monate nach der Parkettversiegelung nicht mehr wahrnehmbar seien. Das Gericht ging daher von einem Werkmangel aus.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuversiegelung

Die Familie habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuversiegelung in Höhe von insgesamt 3.035,82 DM sowie auf eine Nutzungsentschädigung für das Schlaf- und Wohnzimmer. Hier ging das Gericht von 10,- DM je Quadratmeter aus. Für das knapp 20 Quadratmeter große Schlafzimmer, das vier Monat nicht nutzbar war, errechnete das Gericht eine Nutzungsentschädigung von 800,- DM (4 Monate x 20 Quadratmeter x 10,- DM). Die Nutzungsentschädigung für das Wohnzimmer betrug 2.800,- DM (7 Monate x 40 Quadratmeter x 10,- DM).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2007
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 4805 Dokument-Nr. 4805

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