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Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.10.2021
- 10 U 1012/19 -
Schwerwiegender Verstoß gegen Rückschaupflicht beim Linksabbiegen begründet vollständige Haftung für Unfallfolgen
Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs tritt hinter Verschulden des Unfallverursachers vollständig zurück
Verstößt ein Verkehrsteilnehmer beim Linksabbiegen in schwerwiegender Weise gegen seine Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 StVO und kommt es allein deshalb mit einem überholenden Fahrzeug zu einem Unfall, so begründet dies seine volle Haftung für die Unfallfolgen. Die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs tritt hinter dem Verschulden des Unfallverursachers vollständig zurück. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Mai 2014 kam es auf einer Kreisstraße in Bayern zu einem berührungslosen Unfall. Ein Traktorfahrer wollte mit seinem Fahrzeug nach links in einem
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Rückschaupflicht
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte hafte für die Unfallfolgen vollumfänglich. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Beklagte gegen seine beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 StVO zu beachtenden Pflichten verstoßen habe. Nach Angaben des Sachverständigen hätte der Beklagte das Klägerfahrzeug sehen müssen, wenn er seiner
Schwerwiegender Pflichtenverstoß rechtfertigt fehlende Berücksichtigung der Betriebsgefahr
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Pflichtenverstoß des Beklagten als so schwerwiegend einzustufen, dass ausnahmsweise die bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2019
[Aktenzeichen: 10 O 4044/14]
- Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Linkabbiegers bei Kollision mit Linksüberholer
(Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 28.10.2016
[Aktenzeichen: 7 U 152/16]) - Verkehrsunfall beim Überholvorgang: Überholender muss grundsätzlich nicht mit plötzlichem Linksabbiegen des Überholenden rechnen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2016
[Aktenzeichen: 7 U 189/13])
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Dokument-Nr. 31357
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