wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.04.2021
29 U 2664/20 -

Irreführende Werbung für riskante Kapitalanlage in Immobilien

Werbeanzeige erweckte den falschen Eindruck, es werde auf die Namen der Anleger eine Grundschuld eingetragen

Anbieter einer Inhaberschuld­verschreibung dürfen in der Werbung nicht den falschen Eindruck erwecken, die Kapitalanlage sei durch den Eintrag einer Grundschuld für die Anleger zu 100 Prozent besichert. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Münchener BodenWert Immobilien AG entschieden. Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, in einer Werbeanzeige mit falschen Behauptungen das hohe Risiko der angebotenen Kapitalanlage zu verschleiern.

„4,50 % FESTZINS und 100 % Besicherung“ – so hatte das Münchener Unternehmen in einer Berliner Lokalzeitung für eine „Immobilien-Kapitalanlage“ geworben. Das Besondere daran sei, dass für die Anleger eine Grundschuld ins amtliche Grundbuch eingetragen werde. Tatsächlich handelte es sich nicht um eine besonders sichere Geldanlage, sondern um eine riskante Inhaberschuldverscheibung. Eine Grundschuld wurde gar nicht auf die Namen der Anleger, sondern lediglich zugunsten einer zwischengeschalteten Gesellschaft eingetragen. Die Anleger hätten somit im Fall einer Pleite des Unternehmens keinen unmittelbaren Zugriff auf die Immobilie. Auf seiner Internetseite räumte das Unternehmen denn auch ein, dass bei dieser Kapitalanlage ein Totalverlust nicht ausgeschlossen sei. Nicht einmal der Zinssatz stimmte in der Anzeige: Statt mit 4,5 Prozent wurde die Anleihe mit 4,0 Prozent verzinst.

Irreführende Werbung mit Grundbucheintrag

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung in Teilen irreführend war. Sie vermittle den Eindruck, Anleger würden eine dingliche Sicherheit für ihren Anlagebetrag erhalten und könnten im Insolvenzfall auf das Grundstück zugreifen. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Offensichtlich irreführend sei zudem die Werbung mit dem zu hohen Zinssatz, der in der Anzeige deutlich hervorgehoben war. Das Unternehmen hatte sich vor Gericht vergeblich damit verteidigt, dass Anleger dem Zinssatz keine Beachtung schenken würden.

Keine unzulässige Werbung mit Immobilieneigentum

Der vzbv hatte außerdem mehrere Werbeaussagen in der Anzeige kritisiert, die nach seiner Auffassung den irreführenden Eindruck erweckten, dass die Anleger Miteigentümer an einer Immobilie werden. Diesen Teil der Klage wies das Gericht ab. Die Anzeige stelle zwar die Vorteile von Immobilieneigentum heraus. Für einen Durchschnittsverbraucher sei aber klar, dass er bei der beworbenen Kapitalanlage nicht (Mit-)Eigentümer an einer Immobilie werde. Denn in diesem Fall wäre der Eintrag einer Grundschuld unnötig.

Die gegen diesen Teil des Urteils gerichtete Berufung des vzbv hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Dadurch ist das Urteil des Landgerichts jetzt in allen Punkten rechtskräftig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2021
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 31.08.2021, ra-online (pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 03.04.2020
    [Aktenzeichen: HK O 18253/18]
Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30755 Dokument-Nr. 30755

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30755

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?