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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.10.2005
- 5 W 2510/05 -
Verwechslungsgefahr: "Christliches und Soziales Management" kann mit "CSU" verwechselt werden
Das Landgericht München I hat in einem von der CSU angestrengten Verfahren per einstweiliger Verfügung am 06.07.2005 einem Geschäftsmann untersagt, die Bezeichnung "Christliches und Soziales Management - Freundeskreis der Union" im Geschäftsverkehr zu benutzen.
Die Partei sah ihr Namens- und Persönlichkeitsrecht verletzt; insbesondere werde eine besondere Nähe zur CSU erweckt, die es nicht gebe. Die Bezeichnung sei auch zu rein kommerziellen Zwecken genutzt worden.
Der Verfügungsbeklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Benutzung des Briefkopfs sei von der CSU geduldet worden. Er habe in den 90iger Jahren Spenden und Patenschaften unter der streitgegenständlichen Bezeichnung auch für die CSU geworben. Das Namensrecht der Partei sei nicht verletzt, denn es bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht München I gab nach summarischer Prüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der CSU Recht.
Der Beklagte legte Widerspruch ein, verpflichtete sich aber dann in der öffentlichen Verhandlung vom 03.08.2005, die beanstandete Bezeichnung im Geschäftsverkehr nicht mehr zu benutzen. Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht München I hatte deshalb nur zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die 15. Zivilkammer legte durch Beschluss vom 03.08.2005 der CSU 1/5 der Kosten auf mit der Begründung, ein Unterlassungsanspruch gehe über den geschäftlichen Verkehr nicht hinaus. Für den privaten Bereich bestehe keine Unterlassungspflicht, für den geschäftlichen Bereich begründe der Gebrauch der Worte "christlich und sozial" mit dem Zusatz "Freundeskreis der Union" eine
Verwechslungsgefahr. Deshalb habe der Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Bezeichnung sei zwar nicht identisch mit dem Namen der Verfügungsklägerin. Entscheidend sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwechslungsfähigkeit und eine Verwechslungsgefahr. Hierfür sei ausreichend, dass der Geschäftsverkehr die Namensverwendung vom Gesamteindruck als einen Hinweis auf den Namensträger ansehe. Bei Namen mit starker Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung genüge für eine Verwechslungsgefahr bereits eine entfernte Ähnlichkeit. Vermute die Verkehrsanschauung personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Namensträgers, so liege eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Eine solche Verwechslungsgefahr bejahte das Gericht hier. Durch den Gebrauch der Worte "christlich" und "sozial" mit dem Zusatz "Freundeskreis der Union" werde ein politischer Zusammenhang mit der Verfügungsklägerin assoziiert. Im Hinblick auf die Arbeit politischer Parteien und ihre Betätigung im vorpolitischen Raum, insbesondere die Durchdringung gesellschaftlicher Strukturen mit Unterorganisationen und Unterstützungsgruppen, entstehe hier bei Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung der Eindruck einer Unterstützungsinitiative christlich und sozial engagierter Unternehmer, die der Union nahe stehen und in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung werbend und unterstützend tätig werden. Der Name der Verfügungsklägerin sei bundesweit bekannt und verfüge über eine starke Kennzeichnungskraft. Es bestehe daher trotz des Wortes "Management" in der hier gewählten Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr mit der klagenden Partei. Der Beklagte habe zumindest ab Mitte der 90iger Jahre ohne Billigung oder Duldung der CSU gehandelt.
Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung des Landgerichts München I mittlerweile bestätigt.
Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 03.08.2005, Az. 15 O 12929/05;
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20.10.2005, Az. 5 W 2510/05.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 06.12.2005
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Dokument-Nr. 1397
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