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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.10.1995
13 W 1699/95 -

Kosten für Videokamera als Prozesskosten?

Video-Überwachungsanlage überführt Nachbarn als Eindringling

Lässt jemand, der auf seinem Grundstück fortwährend belästigt wird, ein Video-Überwachungssystem installieren, um den Störer zu entlarven, so kann er vom schließlich überführten Täter die Kosten der Anlage verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Der Eigentümer muss sich allerdings den Vorteil anrechnen lassen, der ihm dadurch bleibt, dass er die Anlage auch in Zukunft nutzen kann.

Im konkreten Fall bewertete das Gericht den künftigen Nutzungswert der Überwachungsanlage mit 50 %. Somit bekommt der Kläger die Hälfte seiner Anschaffungskosten ersetzt, nämlich 2.092 DM.

Ein Unbefugter war wiederholt ins Grundstück des Klägers eingedrungen und hatte dort Schaden angerichtet. Als Täter hatte der Kläger seinen Nachbarn in Verdacht, konnte dies aber nicht beweisen. Auch die Polizei, an die er sich in seiner Not wandte, kam mit ihren Ermittlungen nicht weiter. Schließlich wusste sich der genervte Hausbesitzer der Übergriffe nicht anders zu erwehren, als zu versuchen, den Störenfried auf frischer Tat zu ertappen.

Auf Empfehlung der Polizei ließ er von einer Fachfirma heimlich eine Video-Überwachungsanlage einrichten. Die Investition lohnte sich. Kurze Zeit, nachdem die Anlage installiert war, machte sich in Abwesenheit des Klägers erneut ein Fremder auf dem Grundstück zu schaffen. Als der Kläger nach Hause kam und sich die Videoaufzeichnung anschaute, hatte er den lange gesuchten Beweis in Händen. Auf dem Video war deutlich zu sehen, wie der Fremde im Grundstück umherlief und bei dieser Gelegenheit einen im Eingangsbereich angebrachten Bewegungsmelder entfernte. Nun hatte der Kläger keinen Zweifel mehr: Bei dem Eindringling handelte es sich tatsächlich und unverkennbar um den schon lange verdächtigten Nachbarn.

Zwar waren die Aufnahmen kein zwingender Beweis dafür, dass der Nachbar auch für die früheren Störungen verantwortlich war. Doch stellten sie immerhin ein wichtiges Indiz dar. Mit ihrer Hilfe, so hoffte der Kläger, konnte er seine Vorwürfe untermauern und seine Beweissituation entscheidend verbessern.

In der Tat wurde der Nachbar später vom Landgericht verurteilt, das Grundstück nicht mehr zu betreten und den Kläger nicht mehr zu belästigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte das Urteil dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM an, ersatzweise Ordnungshaft. Mit dieser Entscheidung fand sich der Verurteilte ab.

Zum Oberlandesgericht gelangte die Angelegenheit nur deshalb, weil bei der Abrechnung der Prozesskosten Streit darüber entstand, ob der Kläger vom Beklagten auch die Kosten der Video-Überwachungsanlage ersetzt verlangen kann.

Das Gericht sprach sich für die Erstattungsfähigkeit aus. Nach Ansicht der OLG-Richter war die Installation der Anlage unter den gegebenen Umständen zweckmäßig und für den beabsichtigten Prozeß nützlich. Immerhin versetzte sie den Kläger in die Lage, den ihm obliegenden Beweis für die Störungen zu führen. Zwar fielen die Anschaffungskosten mit über 4.000 DM recht hoch aus. Angesichts der Vorgeschichte hielten sie sich aber immer noch in einem angemessenen Rahmen, zumal es sich bei beiden Kontrahenten um gut betuchte Bürger handelte.

Somit blieb nur noch zu klären, ob sich an diesem Ergebnis deshalb etwas ändert, weil der Kläger die hochwertige Überwachungsanlage auch in Zukunft nutzen kann. Die OLG-Richter entschieden, dass dieser bleibende Vorteil den Erstattungsanspruch nicht ausschließt, sondern ihn nur mindert. Im konkreten Fall veranschlagten sie den Eigenanteil, den sich der Kläger anrechnen lassen muss, auf die Hälfte der Anschaffungskosten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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Dokument-Nr.: 2994 Dokument-Nr. 2994

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