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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.08.2017
- 4 U 1176/17 -
Im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert vor Rutschgefahr gewarnt werden
Auslegen von Gummimatte ebenfalls nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in der Oberpfalz eine Badewelt, zu der auch eine Saunalandschaft gehört. Die Klägerin besuchte diese Anlage im Oktober 2015. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage und verlangte ein angemessenes
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar
Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Verletzung einer
Vollständige Gefahrlosigkeit kann nicht verlangt werden
Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Nürnberg zurück und führte zur Begründung aus, dass das Urteil des Landgerichts Regensburg nicht zu beanstanden sei. Im Rahmen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Landgericht Regensburg, Urteil vom 19.05.2017
[Aktenzeichen: 7 O 2046/16]
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Dokument-Nr. 25592
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