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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.06.2017
- 1 Ss 115/17 -
Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes
Möglicher Versicherungsschutz durch sogenannte Ruheversicherung
Wird ein Kraftfahrzeug abgemeldet, führt dies allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes. Vielmehr kann eine sogenannte Ruheversicherung vorliegen, die weiterhin Schäden abdeckt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im Januar 2016 mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum, obwohl er dieses bereits im Oktober 2015 abgemeldet hatte und das Kennzeichen insofern abgestempelt war. Das Amtsgericht Varel sah darin einen strafbaren vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und verurteilte den Autofahrer daher zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Da die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Landgericht Oldenburg nur zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf vier Monate führte, legte der Autofahrer Revision ein.
Möglicher Haftpflichtversicherungsschutz trotz Kfz-Abmeldung
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Zurückweisung des Falls ans Landgericht
Das Oberlandesgericht wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Es müsse nunmehr geprüft werden, ob eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Varel, Urteil vom 06.09.2016
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 27.02.2017
[Aktenzeichen: 12 Ns 432/16]
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Dokument-Nr. 26798
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