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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.08.2014
- 14 U 30/14 -
Kündigung unzulässig: Wasserversorgungsvertrag aus dem Jahr 1930 hat weiterhin Bestand
Papierhersteller muss Nachbargrundstück weiterhin mit Wasser beliefern
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Papierhersteller aus Osnabrück aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1930 weiterhin verpflichtet ist, das Nachbargrundstück mit Wasser zu beliefern.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2010 Eigentümerin eines Grundstücks, welches 1930 im Eigentum eines Hofbesitzers aus Osnabrück stand. Die Beklagte betreibt auf dem
Beklagte kündigt die im Jahr 1930 geschlossene Vereinbarung zur Belieferung des Nachbargrundstücks mit Wasser
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte damals begonnen in großem Umfang Grundwasser zu entnehmen, wodurch die
Grundstückseigentümer halten Kündigung des Vertrages für unzulässig
Nach dem Tod des Hofbesitzes war zunächst dessen Ehefrau, dann sein Sohn und schließlich die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geworden. Sie verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Kündigung des Vertrages unzulässig und die Firma weiter verpflichtet ist, ihr Grundstück mit Wasser zu versorgen.
Vereinbarung galt nach Auffassung des Beklagten allein zugunsten des damaligen Eigentümers
Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, dass die
OLG: Klägerin hat Recht auf Wasserversorgung aus dem Vertrag von 1930 zusammen mit Grundstückserwerb erhalten
Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Oldenburg der Klage statt. Beide Gerichte stimmten darin überein, dass die Klägerin das Recht auf die
Mögliche und funktionsfähige Wasserversorgung des Grundstücks mittels des Hausbrunnens der Klägerin nicht bewiesen
Abweichend vom Landgericht sah das Oberlandesgericht aber die Möglichkeit der Anschließung des Grundstücks an die öffentliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 4 O 1988/13]
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Dokument-Nr. 18639
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