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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003
- 3 U 2/03 -
Bei Unfallflucht kein Kaskoschutz
Auch bei anschließender tätiger Reue entfällt der Versicherungsschutz
Begeht ein Autofahrer Unfallflucht, riskiert er den Schutz einer etwaigen Kaskoversicherung. Dies gilt auch, wenn der Autofahrer in tätiger Reue den Unfall am Folgetag bei der Polizei meldet.
Ein Autofahrer aus Bielefeld war im April 2002 mit seinem
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Autofahrers gegen den Versicherer ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 30.04.2003 zurückgewiesen. Zwar sei der Straftatbestand der
Vgl. auch OLG Nürnberg-Fürth: Unfallflucht bleibt folgenlos - Versicherung muss zahlen
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1. Hat der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, so liegt darin zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung. Hieran vermag eine anschließend geübte tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nichts zu ändern.
2. Die generelle Annahme geringen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 23.05.2003
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Dokument-Nr. 1357
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