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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25.03.2024
- 10 WF 29/24 -
Keine Kostenentscheidung vor Beendigung des Umgangsverfahrens
Beendigung durch Billigung eines Vergleichs, Umgangsregelung, Umgangsausschluss oder Feststellung zur fehlenden Bedürftigkeit einer Regelung
Eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren erfordert dessen vorherige Beendigung. Das Verfahren kann nur durch die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs, einer gerichtlichen Umgangsregelung, einem Umgangsausschluss oder dadurch beendet werden, dass das Gericht feststellt, dass es keiner Umgangsregelung bedarf. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Ludwigslust im Jahr 2024 vereinbarten die Kindeseltern, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie für das Kind in Anspruch nehmen wollen. Die Vereinbarung wurde vom Gericht nicht gebilligt. Nachfolgend erfolgte die
Fehlen einer verfahrensbeendenden Entscheidung
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die
Keine Verfahrensbeendigung durch Vereinbarung der Eltern
Durch die Vereinbarung der Eltern sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ludwigslust, Beschluss vom 14.02.2024
[Aktenzeichen: 28 F 202/23]
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Dokument-Nr. 34044
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