wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25.03.2024
10 WF 29/24 -

Keine Kostenentscheidung vor Beendigung des Umgangsverfahrens

Beendigung durch Billigung eines Vergleichs, Umgangsregelung, Umgangsausschluss oder Feststellung zur fehlenden Bedürftigkeit einer Regelung

Eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren erfordert dessen vorherige Beendigung. Das Verfahren kann nur durch die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs, einer gerichtlichen Umgangsregelung, einem Umgangsausschluss oder dadurch beendet werden, dass das Gericht feststellt, dass es keiner Umgangsregelung bedarf. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Ludwigslust im Jahr 2024 vereinbarten die Kindeseltern, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie für das Kind in Anspruch nehmen wollen. Die Vereinbarung wurde vom Gericht nicht gebilligt. Nachfolgend erfolgte die Kostenentscheidung des Gerichts. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Fehlen einer verfahrensbeendenden Entscheidung

Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die Kostenentscheidung sei hier unzulässig, da es an einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichts fehle. Ein Umgangsverfahren werde nur durch eine gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG), eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 BGB), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 BGB) oder dadurch beendet, dass das Gericht feststellt, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung mehr bedarf. Keiner dieser Varianten liege hier vor. Bei einem Umgangsverfahren handele es sich um ein amtswegiges Verfahren, welches nicht zur Disposition der Beteiligten stehe.

Keine Verfahrensbeendigung durch Vereinbarung der Eltern

Durch die Vereinbarung der Eltern sei das Umgangsverfahren nicht beendet worden, so das Oberlandesgericht. Denn insofern fehle es an der gerichtlichen Billigung und der Zustimmung der Verfahrensbeiständin.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigslust, Beschluss vom 14.02.2024
    [Aktenzeichen: 28 F 202/23]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beendigung | Auflösung | Kostenentscheidung | Umgangsverfahren

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34044 Dokument-Nr. 34044

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34044

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?