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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2011
- 11 U 127/10 -
Auch für Sozialversicherungsträger gilt dreijährige Verjährungsfrist bei Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen
Gesetzliche Krankenkassen ist verpflichtet in Regressabteilung für genügend ausgebildetes Personal zu beschäftigen
Gesetzliche Krankenkassen müssen in ihrer Regressabteilung genügend ausgebildetes Personal beschäftigen, um Rückgriffsansprüche gegen Schädiger zu prüfen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies in diesem Zusammenhang einen Rückgriffsanspruch über 200.000 Euro wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung aufgrund Zeitablaufs (Verjährung) zurück.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte im Jahr 2002 ein 3 Jahre altes Kind auf dem Außengelände eines Krankenhauses in einen mehr als 5 m tiefen Treppenschacht und erlitt schwerste Kopfverletzungen. Das Kind ist bei der klagenden gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse versichert, die bisher Leistungen in Höhe von mehr als 200.000 Euro erbrachte. Im Fragebogen der Krankenkasse gaben die Eltern an, dass das Kind über ein niedriges Geländer in eine Tiefgarage gestürzt sei, die schlecht abgesichert gewesen sei. Sie hätten sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Zugleich gaben die Eltern in dem Fragebogen aber auch an, dass der Unfall „selbst verschuldet" sei. Die Mitarbeiterin in der Regressabteilung der Kranken- und Pflegekasse sah daraufhin keine Veranlassung, Rückgriffsansprüche gegen den Betreiber des Krankenhauses als Verantwortlichen für die Sicherung des Klinikgeländes geltend zu machen.
Mitarbeiterin der Regressabteilung war keine Sozialversicherungsfachangestellte sondern nur angelernte Kraft
Erst als im Jahr 2007 das Kind eigene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Betreiber der Klinik durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes zugesprochen bekam, reichte die Kranken- und Pflegekasse Ende 2009 Klage bei Gericht ein und verlangte Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen. Angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen trug sie unter anderem vor, dass sie erst nach dem Urteil im Jahr 2007 die nötigen Kenntnisse zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehabt hätte. Ihre Mitarbeiter treffe auch kein Verschulden, dass weitere Ermittlungen zum Unfallgeschehen unterblieben seien. Die Mitarbeiterinnen hätten im Jahr 2007 mehr als 53.000 Unfallfragebögen auszuwerten gehabt, so dass arbeitstäglich von den einzelnen Mitarbeiterinnen seinerzeit 213 Fragebögen zu prüfen gewesen seien. Zudem habe es sich bei der seinerzeit zuständigen Mitarbeiterin in der Regressabteilung um eine angelernte Kraft gehandelt und nicht um eine Sozialversicherungsfachangestellte.
Sozialversicherungsträger muss Organisationsstruktur schaffen, die Erkennen und Nachgehen möglicher Regressansprüche ermöglicht
Das Oberlandesgericht sah die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche als verspätet an. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist, so dass die Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2005 hätten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Sozialversicherungsträger können den Verjährungsbeginn nicht dadurch hinausschieben, dass sie Ersatzansprüche nur von unzureichend ausgebildetem und organisationsbedingt dauerhaft stark überlastetem Personal lediglich überblicksmäßig prüfen und nicht als regressrelevant einstufen lassen. Vielmehr obliegt es den Sozialversicherungsträgern eine Organisationsstruktur zu schaffen, die es ermöglicht, mögliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 12781
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