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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2011
11 U 71/10 -

Gemeinde haftet für Schäden durch nicht ausreichend fest verankertes Fußballtor

Verkehrs­sicherungs­pflichten seitens der Betreiberin des Spiel- und Bolzplatzes schuldhaft verletzt

Eine Gemeinde ist als Betreiberin eines Spiel- und Bolzplatzes verpflichtet, die Fußballtore ausreichend gegen Umkippen zu sichern. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und verurteilte eine Gemeinde dazu, einem verletzten Mädchen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Das zum Zeitpunkt des Unfalls dreijährige Mädchen des zugrunde liegenden Falls wurde auf dem Spiel- und Bolzplatz der Gemeinde durch ein umkippendes Fußballtor verletzt. Das Kind erlitt einen Spiralbruch des Oberschenkelknochens, der operativ versorgt werden musste. Der zehnjährige Bruder des Mädchens hatte sich an die Latte des Tores gehängt, das zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend verankert war und deshalb umkippte.

Kippsicherungen der Tore wurden mehrfach durch Jugendliche entfernt

In der Vergangenheit hatten Jugendliche regelmäßig die Kippsicherungen der mobilen Fußballtore aus dem Erdreich entfernt, um die Tore zu versetzen. Die Gemeinde hatte zunächst zusätzliche spiralförmige Sicherungen angebracht, bei denen sich jedoch sofort herausstellte, dass auch diese von den Jugendlichen entfernt wurden. Nach dem Unfall verankerte die Gemeinde die Fußballtore dauerhaft im Erdreich durch eine Betonschüttung.

Gemeinde hätte nach mehrfachem Entfernen der Sicherungen durch Jugendliche dauerhafte Sicherung der Tore veranlassen müssen

Das Oberlandesgericht bejaht eine Haftung der Gemeinde für den Unfall. Die Gemeinde hat als Betreiberin des Spiel- und Bolzplatzes ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, indem sie das Tor nicht ausreichend gegen Umkippen gesichert hat. Die Fußballtore wurden regelmäßig, insbesondere nach den Wochenenden, in einem ungesicherten Zustand von einem Gemeindemitarbeiter vorgefunden und mussten regelmäßig neu verankert werden. Nach der Erkenntnis, dass auch die spiralförmigen Sicherungen von den Jugendlichen wieder entfernt wurden, hätte die Gemeinde eine dauerhafte Sicherung der Tore veranlassen müssen, wie sie es nach dem Unfall getan hatte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Maßnahmen, die nach dem Unfall ergriffen wurden, nicht auch vor dem Unfall hätten umgesetzt werden können.

Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR

Das Oberlandesgericht sprach dem verunfallten Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass das Mädchen aufgrund einer Weichteilinfektion über einen längeren Zeitraum mehrfach behandelt werden musste und trotz der kosmetischen Operation vier Narben deutlich sichtbar verblieben, insbesondere beim Tragen kurzer Hosen, Röcke und Bikinis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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