Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2011
- 2 W 138/10 -
Todeszeitpunkt ungewiss – Streit ums Erbe nach Doppelmord
Sterberegister beurkundet nur Tag, Stunde und Minute des Todes – vergleichende Einträge nicht möglich
Nach dem Personenstandsgesetz können im Sterberegister nur Tag, Stunde und Minute eines Todes beurkundet werden können. Vom Gesetz nicht vorgesehen ist ein vergleichender Eintrag, wonach etwa die eine Person früher oder später gestorben ist als eine andere Person. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über den Todeszeitvermerk in den Sterbeurkunden der im Februar 2009 in Harrislee ermordeten Mutter und Tochter zu entscheiden.
Großeltern erben nur sofern die Tochter nach der Mutter verstarb
Der Ehemann und Vater, der inzwischen rechtskräftig wegen Mordes verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt, hat sowohl das
Sterbeurkunden gibt Todeszeitpunkt der Mutter nach der Tochter an
Das Standesamt hatte zunächst in den Sterbeurkunden als Todeszeitpunkte für die Mutter 20.25 Uhr vermerkt und für die Tochter 20.15 Uhr. Diese Angaben beruhten auf den Sterbefallanzeigen der Kriminalpolizei und stimmten mit den Zeitpunkten überein, zu denen der nach der Tat herbeigerufene Notarzt die Reanimationsversuche abgebrochen hatte. Dieser hatte zunächst vergeblich versucht, das Kind zu reanimieren, bevor er einen Reanimationsversuch bei der Mutter unternahm.
Eltern des Täters beantragen Änderung der Sterbeurkunde
Die Antragsteller – die Eltern des Mörders – hatten zunächst beim Amtsgericht Flensburg beantragt, die Sterbeurkunden dahin zu ändern, dass ihre Enkeltochter nach der Mutter verstorben sei. Das Amtsgericht wies den Berichtigungsantrag zurück mit der Begründung, dass im Sterbeeintrag nur konkrete Uhrzeiten eingetragen werden könnten, eine vergleichende Todeszeiteintragung, die auf den Tod einer anderen Person mit „früher als“ oder „später als“ Bezug nehme, sei unzulässig.
OLG weist auf mangelnde Erfolgsaussichten der Anträge hin
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg legten die Eltern Beschwerde ein und beantragten festzustellen, dass die Enkeltochter um 18.55 Uhr und deren Mutter um 18.50 Uhr verstorben sei. Nach einem Hinweis des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, dass sie mit diesen Anträgen keinen Erfolg haben würden, beantragten sie zuletzt nur noch, die Sterbeurkunden dahingehend zu ändern, dass die Enkeltochter zwischen 18.30 Uhr und 20.15 Uhr gestorben sei und deren Mutter zwischen 18.30 Uhr und 20.25 Uhr. Ihre bisherigen Anträge ließen die Antragsteller fallen.
Gemäß Personenstandsgesetz sind bei Todesfall nur Tag, Stunde und Minute zu beurkunden
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem zuletzt gestellten Antrag stattgegeben. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass nach dem Personenstandsgesetz nur Tag, Stunde und Minute des Todes im Sterberegister beurkundet werden können. Vom Gesetz nicht vorgesehen ist ein vergleichender Eintrag, wonach etwa die Tochter später gestorben ist als ihre Mutter. Auch die von den Großeltern väterlicherseits beantragten Todeszeitpunkte 18.55 Uhr und 18.50 Uhr sind nicht überprüfbar. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der für den Todeszeitpunkt maßgebliche Hirntod bei der Mutter exakt um 18.50 Uhr und bei der Tochter exakt um 18.55 Uhr eingetreten ist. Da sich nach Stunde und Minute genau nicht feststellen lässt, wann der Hirntod jeweils eingetreten ist, kommt nur die Eintragung eines bestimmten Zeitraums in Betracht. Da der Mörder um 18.30 Uhr das gemeinsame Einfamilienhaus betreten hatte, in dem sich Mutter und Tochter befanden, ist es sicher, dass beide zu diesem
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11152
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11152
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.