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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.06.2004
16 WF 110/04 -

Verschweigen einer Sterilisation begründet Recht zur Eheaufhebung

Erfolgsloser Versuch der Ehefrau zur Rückgängigmachung der Sterilisation steht Eheaufhebung nicht entgegen

Verschweigt der Bräutigam vor der Eheschließung, dass er aufgrund einer Sterilisation zeugungsunfähig ist, so kann die Ehefrau die Ehe aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufheben lassen. Der erfolglose Versuch der Ehefrau, den Ehemann zur Rückgängigmachung der Sterilisation zu bewegen, steht der Eheaufhebung nicht entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Eheaufhebung. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann ihr verschwiegen hatte, dass er infolge einer Sterilisation zeugungsunfähig war.

Amtsgericht lehnte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab

Das Amtsgericht Wangen lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar habe die arglistige Täuschung des Ehemanns einen Grund für eine Eheaufhebung dargestellt. Jedoch habe die Ehefrau noch weitere 9 Monate bis zur Trennung mit dem Ehemann zusammengelebt und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Ehe fortsetzen wolle. Es habe somit eine Bestätigung im Sinne von § 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht Recht auf Eheaufhebung

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es stelle eine grundsätzlich zur Eheaufhebung berechtigende arglistige Täuschung dar, wenn der Bräutigam der Braut verschweige, dass er wegen einer Sterilisation nicht zeugungsfähig sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht fernliege, dass der Wunsch nach gemeinsamen Kindern sich bei der Braut einstellen werde. So lag der Fall hier.

Keine Bestätigung der Ehe durch erfolgslosen Versuch der Ehefrau zur Rückgängigmachung der Sterilisation

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unzutreffend aufgrund des Zusammenlebens der Eheleute über weitere 9 Monate bis zur Trennung eine Bestätigung der Ehe zu sehen. Die Ehefrau habe nämlich deutlich gemacht, dass sie die vor der Eheschließung arglistig verschwiegene Zeugungsunfähigkeit nicht hinzunehmen bereit war. Denn sie habe den Ehemann dazu bewegen versucht, den Eingriff rückgängig zu machen. Als sie ihre Bemühungen als vergeblich erkannte, habe sie sich von ihm getrennt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wangen, Beschluss vom 15.04.2004
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2005, Seite: 33
FamRZ 2005, 33
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1300
MDR 2004, 1300
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 2247
NJW 2004, 2247

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Dokument-Nr.: 25118 Dokument-Nr. 25118

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